Kryptowährung
Kryptowährungen haben längst weltweit die Märkte erobert. Man kann „Wertpapiere“ erwerben und in vielen Geschäften damit bezahlen. Aber wie in vielen anderen Fällen kann der Staat mit seinen Instrumenten den technischen Entwicklungen kaum folgen. Nach den derzeitigen Regeln sind Kryptowährungen keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Kryptowertpapiere gelten nach der aktuellen Gesetzeslage auch noch nicht als Wertpapiere, denn der Gesetzgeber verlangt bei der Auflage von Wertpapieren eine richtige Urkunde.
Daraus folgt: die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen und Wertpapiergeschäften sind nicht wie im klassischen Wertpapierhandel Einkünfte aus Kapitalvermögen und fallen auch nicht unter die Abgeltungssteuer. Der Fiskus stuft alle Kryptowährungen als privates Geld ein und ordnet sie steuerlich der Kategorie „andere Wirtschaftsgüter“ zu. In dieser Kategorie sind steuerlich alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, z. B. Wertgegenstände wie Schmuck, Gemälde, Gold, Münzen und Briefmarken untergebracht. Wird das virtuelle Wirtschaftsgut privat veräußert, zählt dieser Vorgang gemäß dem § 23 Einkommensteuergesetz zu den privaten Veräußerungsgeschäften.
Überblick zur steuerlichen Behandlung von Geschäften mit Kryptowährungen
- Der Tausch oder Rücktausch von Bitcoins in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Für die Steuererklärung Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungspreis und Menge zu erfassen.
- Bei Verkauf von Kryptowährung innerhalb von 12 Monaten nach der Anschaffung sind Gewinne in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 2 EStG unter Berücksichtigung einer Freigrenze von 600 EUR mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
- Verluste können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren.
- Gewinne beim Verkauf von Kryptowerten nach Ablauf eines Jahres, sind steuerfrei und Verluste steuerlich nicht zu beachten.
- Werden Kryptowährungen mehrfach hintereinander erworben und im gleichen Depot gelagert, gilt beim Verkauf für die Berechnung der Spekulationsfrist und damit die Ermittlung des Veräußerungsgewinns die sogenannte FiFo-Methode („First in, first out“).
- Sind Krypto-Anlagen so strukturiert, dass sie zumindest in einem Jahr Zinserträge abwerfen, verlängert sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).
Bei einem nachhaltigen Handel mit Kryptowährungen geht die Finanzverwaltung schnell von einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht aus. Dann müssen die Transaktionen buchführungstechnisch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden. Und es muss eine Gewinnermittlung erfolgen. Die gewerbliche Form lässt dabei aber auch erweiterte Betriebsausgaben zu.
Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ zu erfassen. Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Für das Minen, Partizipationszertifikate oder Lending Bots gelten übrigens andere Regeln als für das Traden. Werden Kryptogelder beispielsweise während der Haltezeit über Lending Bots gegen Entgelt verliehen, erweitert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.
Elektronische Wertpapiere auf der Zielgeraden
Die Finanzmärkte verlangen in zunehmendem Maße die Nutzung innovativer Technologien wie die Blockchain-Technologie. Einer der wichtigsten Bereiche aus diesem Umfeld sind die Auflage und der Handel elektronischer Wertpapiere. Die Bundesregierung sieht nach langer Anlaufzeit einen gesetzlichen Weg, das deutsche Recht für die BlockchainStrategie für elektronische Wertpapiere öffnen, sich einem öffentlichen Angebotsmarkt für Krypto-Token zu stellen und natürlich das öffentliche Angebot regulieren und besteuern zu können.
Als erstes soll eine elektronische Auflage von Schuldverschreibungen ermöglicht werden. Die derzeit erforderliche Wertpapierurkunde soll bei elektronischen Schuldverschreibungen durch die Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt werden. Anleger sollen denselben Eigentumsschutz genießen wie bei Wertpapierurkunden. Für den Anlegerschutz, die Transparenz und den Schutz der Kapitalmärkte soll die Führung eines Blockchain-Wertpapierregisters unter Finanzmarktaufsicht gestellt werden.
Im Hinblick darauf, dass auch andere Staaten die Nutzung der Blockchain-Technologie für Finanzinstrumente zulassen, wird durch eine Regelung in Deutschland die Attraktivität des hiesigen Finanzstandorts gesichert werden. Zudem sollen die Regelungen möglichst technikneutral erfolgen, so dass sie auch der weiteren technischen Entwicklung gerecht werden können. Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) liegt im Entwurf vor. Allenfalls die Coronakrise sorgt im Moment für Aufschub.
Unsere Dienstleistungen zur Kryptobesteuerung
- Klärung der persönlichen steuerlichen Ausgangslage und der entsprechenden Sachverhalte
- Beratung zur steuerlichen Behandlung und steuerlichen Pflichten rund um Kryptowährungen
- Die buchhalterische Vorbereitung zur Gewinnermittlung mit einer professionellen Aufarbeitung der Transaktionen
- Die Ermittlung des Gewinns aus dem Handel mit Kryptowährungen, dem Minen und Staken von Kryptowährungen sowie der Teilnahme an ICOs
- Die Ermittlung der Steuern und die Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen
- Vorbereitung und Begleitung von Betriebsprüfungen
Die Gewinnermittlung aus dem Handel mit Kryptowährungen erfordert eine systematische Vorarbeit. Jeder zum Teil sehr unterschiedlicher Trade erfordert eine individuelle Einzelbewertung mit der Auswertung von Datenbanken. Dabei sind u. a. Tageskurse, Monatsmittelkurse, Währungsfragen etc. zu klären. Deshalb ist es wichtig, sowohl für den Gelegenheitsradar als auch für den gewerblichen Profi ein übersichtliches Transaktionsbuch zu führen. Das erleichtert die Ergebnisfindung und schafft auch gegenüber Betriebsprüfern Vertrauen.
Konditionen
Um die Konditionen für die Gewinnermittlung darzustellen, geben wir Ihnen zwei Beispiele aus der Praxis.
Wenn Sie den korrekten Trader-Typ ermittelt haben, können Sie Ihr Paket hier buchen:
Tradingtyp | Day-Trader | gewerblicher Trader |
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Anzahl der genutzten Börsen | 1-55 | bis 56-100 |
Anzahl der Trades pro Jahr | bis zu 10000 | bis zu 20000 |
Höchstwert der Kryptowährungen | bis zu 150.000 € | bis zu 1.000.000 € |
Mining-Einkünfte | bis zu 10 verschiedene Coins | bis zu 20 verschiedene Coins |
Preis inkl. 19 % MwSt. | 2500,00 € | 4900,00 € |
weitere Konditionen: Persönlicher Besprechnungstermin in den Kanzleiräumen 180 EUR pro Std zzgl. MwSt
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